Verwaltungsgerichtshof
27.04.2026
Ra 2024/04/0428
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0429
Ra 2024/04/0430
Ra 2024/04/0431
GRS wie Ra 2020/06/0199 B 22. Dezember 2020 RS 1
Die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, UVPG 2000 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, Rn. 9, mwN, zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens gemäß Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040428.L03