Verwaltungsgerichtshof
21.07.2026
Ra 2024/04/0422
GRS wie Ra 2025/07/0096 B 16. Dezember 2025 RS 10 (hier nur der erste Satz)
Unter dem in der Rsp. des EuGH verwendeten Begriff der "Klasse von Projekten" (er entstammt der Vorgängerrichtline 85/337/EWG und wird in der geltenden UVP-RL noch in den Erwägungsgründen 8 und 9 verwendet) sind die jeweils mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen der Kategorien des Anhangs römisch zwei zu verstehen (EuGH 13.6.2002, C-474/99). Die in Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 vorgesehene Ausnahme von lediglich "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung" stellt daher keine (insofern unzulässige) Ausnahme einer ganzen Klasse von Projekten des Anhangs römisch zwei zur UVP-RL dar. Genausowenig werden durch die Wahl des Kriteriums "ausschließliche stoffliche Verwertung" zur Abgrenzung der UVP-Pflicht in der Praxis alle oder nahezu alle Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Anlagen von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen (eine solche Konstellation - nämlich die Festlegung unrealistisch hoher Schwellenwerte - lag der Entscheidung EuGH 25.5.2023, C-575/21, zu Grunde; ähnlich EuGH 21.3.2013, C-244/12).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040422.L06