Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0417

Rechtssatz

Der wirtschaftliche Schwerpunkt bzw. die Eigenart des Betriebs nach Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 stellt eine Schranke für die Ausübung der Rechte des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz eins a, GewO 1994 dar und soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte hintanhalten. Ein eigenes Nebenrecht vermittelt Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 aber nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L03