Verwaltungsgerichtshof
11.06.2024
Ra 2024/04/0328
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0329
GRS wie Ra 2018/04/0191 E 8. September 2021 RS 2
Der Umfang des Vorhabens wird prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts vergleiche zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Allerdings steht das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 nicht hindernd entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040328.L02