Verwaltungsgerichtshof
23.08.2024
Ra 2024/04/0326
GRS wie Ra 2020/02/0158 E 11. Mai 2021 RS 2
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040326.L04