Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0326

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0018 B 21. Juli 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig vergleiche VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 9, mwN). Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0179, Rn. 11, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040326.L03