Verwaltungsgerichtshof
23.08.2024
Ra 2024/04/0326
Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht von Relevanz, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist vergleiche VwGH 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040326.L02