Verwaltungsgerichtshof
22.07.2024
Ra 2024/04/0316
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0317
Ra 2024/04/0318
Ra 2024/04/0319
Ra 2024/04/0320
GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 VwSlg 18760 A/2013 RS 38
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass für den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, es - von Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren vergleiche zur Frage der unterlassenen Messung der Umgebungslärmsituation das E vom 21. Dezember 2011, 2010/04/0046). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040316.L01