Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0316

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/04/0317

Ra 2024/04/0318

Ra 2024/04/0319

Ra 2024/04/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 VwSlg 18760 A/2013 RS 38

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass für den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, es - von Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren vergleiche zur Frage der unterlassenen Messung der Umgebungslärmsituation das E vom 21. Dezember 2011, 2010/04/0046). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040316.L01