Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0305

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0108 E 17. Dezember 2002 RS 4 (hier ohne ersten und letzten Satz und ohne Hinweis auf Paragraph 340, Absatz 4, letzter Satz GewO 1994)

Stammrechtssatz

Die Rechtswirksamkeit der Gewerbeanmeldung hängt u.a. von der Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 ab. Solange erforderliche Unterlagen fehlen, liegt eine wirksame Gewerbeanmeldung, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen, nicht vor (Hinweis E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0082, VwSlg 14924 A/1998). Das Fehlen von Unterlagen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 ist daher kein im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel. Wenn Unterlagen "nachgereicht" werden, liegt keine Verbesserung der erstatteten Gewerbeanmeldung vor. Vielmehr liegt eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (Hinweis Paragraph 340, Absatz 4, letzter Satz GewO 1994). Der Setzung einer Frist zur Vorlage fehlender Unterlagen bedarf es nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040305.L05