Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/08/0018 B 2. Oktober 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom VwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt vergleiche VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040021.J02