Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/10/0165 B 13. Dezember 2024 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten. Nach dem Kumulationsprinzip können auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig vergleiche VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, mwN). Es begegnet daher von vornherein keinen Bedenken, dass eine Bewilligung nach einer Verwaltungsmaterie erteilt, nach einer anderen hingegen versagt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040021.J01