Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Rechtssatz

Der Gesetzgeber erachtet die Lage eines Campingplatzes (innerhalb oder außerhalb eines Siedlungsgebietes) als für die (zu erwartenden) Umweltauswirkungen (insbesondere) in den Bereichen Verkehr, Abfall und Abwässer bedeutsam vergleiche IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 38). Im Hinblick auf den Hinweis in den Erläuterungen ("analog den Beherbergungsbetrieben") kann für einen Beherbergungsbetrieb nichts Anderes gelten als für einen Campingplatz. In Zusammenschau dieser Aussagen geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass von einem (wenn auch großen) Beherbergungsbetrieb innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes (hinsichtlich der Bereiche Verkehr, Abfall und Abwässer) typischerweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, da ansonsten eine Ausnahme von der UVP-Pflicht nicht gerechtfertigt wäre. Somit kann aber umgekehrt - zumindest in Zweifelsfällen - für die Frage der Zuordnung eines Vorhabens zum Bereich innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes auch von Bedeutung sein, ob im Hinblick auf den Projektstandort bzw. die im Projektgebiet bereits vorhandene Infrastruktur und Erschließung für die dort typischerweise ohnehin zu erwartenden bzw. vorhandenen Umweltauswirkungen hinsichtlich Verkehr, Abfälle und Abwässer durch ein über den Schwellenwerten liegendes Hotelprojekt mit einer erheblichen Änderung zu rechnen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J12