Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0007

Rechtssatz

Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040007.L04