Verwaltungsgerichtshof
05.06.2024
Ra 2024/04/0007
Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0136).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040007.L04