Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0123

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0046 B 21. April 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Grundlage für jeden Abschussplan ist der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind daher in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2014/03/0023, mwN). Auch hat der VwGH bereits festgehalten, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukommt, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweicht, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen hat vergleiche VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Auch eine bloße Schätzung des Wildstandes vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für eine Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse im Jagdgebiet unter Berufung auf ein überörtliches Konzept sowie für eine bloße Festlegung durch jagdbeirätliche Organe vergleiche dazu etwa VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030123.L01