Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2024/03/0114
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115
GRS wie Ra 2015/03/0082 B 17. November 2015 RS 4 (hier nur der erste Satz)
Die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 nicht voraus, dass es an der Eisenbahnkreuzung bislang schon zu Unfällen gekommen wäre. Insoweit die Revision mit ihrem Vorbringen moniert, das VwG habe keine Feststellungen betreffend den Bedarf für den lokalen Straßenverkehr und den Durchzugsverkehr getroffen, ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Eisenbahnkreuzung unstrittig (im Wesentlichen) lediglich dem Fußgängerverkehr dient und solche Feststellungen daher im gegebenen Zusammenhang nicht erforderlich waren. Das VwG hat im Revisionsfall die Voraussetzung "Erfüllung der Verkehrserfordernisse" iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 bejaht, weshalb die Voraussetzung "wirtschaftliche Zumutbarkeit" nach dieser gesetzlichen Bestimmung gar nicht mehr in den Blick trat.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L09