Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2024/03/0114
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht voraus, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Anordnung nur erlassen werden dürfte, wenn zuvor die allenfalls erforderliche zivilrechtliche Klärung eines Sachverhaltes (hier: die Auflösung oder Änderung eines Bestandverhältnisses) sichergestellt wäre vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082, mit Hinweis auf VwGH 27.5.2010, 2009/03/0023, betreffend das Bestehen oder den Umfang einer Dienstbarkeit).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L06