Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0114

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0115

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht voraus, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Anordnung nur erlassen werden dürfte, wenn zuvor die allenfalls erforderliche zivilrechtliche Klärung eines Sachverhaltes (hier: die Auflösung oder Änderung eines Bestandverhältnisses) sichergestellt wäre vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082, mit Hinweis auf VwGH 27.5.2010, 2009/03/0023, betreffend das Bestehen oder den Umfang einer Dienstbarkeit).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L06