Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0114

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0115

Rechtssatz

Wurde dem Eigentümer des Grundstückes mit dem Auflassungsbescheid der belangten Behörde eine - unmittelbar sein Grundstückseigentum betreffende und ihn belastende - Duldungsverpflichtung auferlegt, indem an dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude eine physische Abschrankung dauerhaft anzubringen ist, konnte er dadurch im Beschwerdeverfahren (als subjektiv öffentliches Recht) auch geltend machen, dass die erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG nicht vorlägen vergleiche VfSlg. 20.661 aus 2024,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L11