Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2024/03/0114
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115
Wurde dem Eigentümer des Grundstückes mit dem Auflassungsbescheid der belangten Behörde eine - unmittelbar sein Grundstückseigentum betreffende und ihn belastende - Duldungsverpflichtung auferlegt, indem an dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude eine physische Abschrankung dauerhaft anzubringen ist, konnte er dadurch im Beschwerdeverfahren (als subjektiv öffentliches Recht) auch geltend machen, dass die erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG nicht vorlägen vergleiche VfSlg. 20.661 aus 2024,).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L11