Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0114

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0115

Rechtssatz

Im Auflassungsverfahren nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG haben jedenfalls das betroffene Eisenbahnunternehmen und der betroffene Träger der Straßenbaulast Parteistellung, welche dabei das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung als subjektives Recht geltend machen können. Darüber hinaus kommt auch jenen Personen Parteistellung im Verfahren über die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung zu, welche durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung unmittelbar in ihrem Eigentum betroffen sind. Auch diese können das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG als subjektives Recht geltend machen vergleiche VfGH 28.2.2024, G223/2023=VfSlg. 20.661 aus 2024,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L02