Verwaltungsgerichtshof
12.12.2024
Ra 2024/03/0080
Die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides. Die Zurückweisung einer solchen Beschwerde durch das VwG hat lediglich feststellenden Charakter vergleiche VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052, und VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508, unter Hinweis auf VwGH 7.6.2000, 99/03/0422).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030080.L02