Verwaltungsgerichtshof
26.05.2025
Ra 2024/03/0068
Im Hinblick darauf, dass Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 der Umsetzung des Artikel 9, Absatz eins, Buchst. c der Vogelschutz-Richtlinie dient, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es diese Richtlinienbestimmung nach der Rechtsprechung des EuGH für alle Vogelarten gestattet, sofern es keine "andere zufriedenstellende Lösung" gibt, von den Artikel 5 und 7 dieser Richtlinie abzuweichen, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung und jede andere "vernünftige Nutzung" bestimmter Vogelarten "in geringen Mengen" zu ermöglichen. Dabei kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wildlebende Vögel während der in Artikel 7, Absatz 4, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Zeiten eine durch Artikel 9, Absatz eins, Buchst. c dieser Richtlinie gestattete "vernünftige Nutzung" sein vergleiche zuletzt EuGH 23.4.2020, C-217/19, Europäische Kommission/Finnland, Rn. 64 ff, unter Hinweis auf EuGH 16.10.2003, C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Rn: 11, vergleiche weiters EuGH 12.7.2007, C-507/04, Europäische Kommission/Österreich, Rn. 197, zur Jagd auf Auer- und Birkhahn).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L08