Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0068

Rechtssatz

Die mit der Revision bekämpfte Bewilligung (Ausnahme von einer Schonzeit nach dem Oö. Jagdgesetz 2024) war im Zeitpunkt der Revisionserhebung aufgrund ihrer zeitlichen Befristung bereits erloschen. Dennoch kommt eine Zurückweisung der Revision einer Umweltorganisation aus dem Grund eines fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht in Betracht vergleiche VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Pkt. 4.9).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L11