Verwaltungsgerichtshof
11.09.2025
Ra 2024/03/0031
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/03/0053
GRS wie Ro 2024/03/0015 B 18. Juni 2025 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)
Zwar hat der Mitbeteiligte selbst gegen das angefochtene Erkenntnis Revision erhoben; er hat diese Revision jedoch auf andere Revisionsgründe gestützt und vertritt in seiner Revision eine der Rechtsansicht des Revisionswerbers entgegengesetzte Rechtsansicht. Damit liegt hier nicht der Fall vor, dass der Mitbeteiligte gleichgerichtete rechtliche Interessen wie der Revisionswerber vertritt oder sich dessen Revision gewissermaßen "angeschlossen" hat. Vielmehr vertreten der Mitbeteiligte und der Revisionswerber in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des jeweils anderen Revisionswerbers vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, Rn. 13). Da im vorliegenden Fall die Revision zurückgewiesen wurde, hat der Revisionswerber dem Mitbeteiligten die Aufwendungen zu ersetzen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030031.L02