Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0030

Rechtssatz

In der Rechtsprechung des VwGH wurde bereits darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist vergleiche VwGH 17.9.2003, 2001/20/0100, sowie VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030030.L02