Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0015

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 43, Absatz 3, TJG 2004 begründen die besondere Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung gerade auch damit, dass eine gewisse Beschwerlichkeit zum Wesen der Jagd im Hochgebirge gehöre, und verweisen in diesem Zusammenhang auf die zur Einräumung des Jägernotweges ergangene Rechtsprechung des VwGH (ErlRV Beilage 107 aus 2022,, S. 7, mit Hinweis auf VwGH 29.11.1995, 94/03/0146). Danach kommt der größeren Beschwerlichkeit des Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist vergleiche aus der jüngeren Zeit VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0012, 0013, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024030015.J02