Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2024

Geschäftszahl

So 2024/03/0014

Rechtssatz

Selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise vermag der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun vergleiche VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005, und 30.4.2021, So 2021/05/0001, je mwN). Daher bildete auch das bloße Faktum eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein - sei es, dass es gegen die abgelehnten Richterinnen selbst geführt würde, sei es, dass es den behaupteten Sachverhalt sonst zum Gegenstand hätte - noch keinen Grund, auf den erfolgreich eine Ablehnung gestützt werden könnte, wenn nicht im Ablehnungsverfahren selbst die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024030014.X03