Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0003

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall bestand der Verdacht der Anbahnung der Prostitution durch bestimmte im Prostitutionslokal aufhältige Personen, die nicht über die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, WPG 2011 verfügten, wobei diese Anbahnung wesentlich durch das Aufscheinen dieser Personen auf öffentlich zugänglichen Bildschirmen im Zusammenhang mit Prostitutionsdienstleistungen konstituiert war. Dass ausgehend davon die Feststellung des Zugangs zur Programmierung der Monitore durch den Geschäftsführer für die Verdachtsannahme ausreicht, dieser hätte von der (nach der Verdachtslage) gesetzwidrigen Anbahnung der Prostitution im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WPG 2011 gewusst oder von ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, begegnet keinen Bedenken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L09