Verwaltungsgerichtshof
25.06.2025
Ra 2024/03/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0003
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung iSd Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechts charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden vergleiche VfSlg. 14.864 aus 1997, mwN). Die Überprüfung, ob in einer Räumlichkeit gesetzliche Bestimmungen (hier das WPG 2011) eingehalten werden, stellt somit keine solche "Suche" nach bestimmten Personen unbekannten Aufenthalts dar vergleiche auch VfSlg. 10.020 aus 1984,).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L06