Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0003

Rechtssatz

Wenn eine Maßnahme, die gegen einen Beschäftigten einer Gesellschaft gesetzt wurde, unmittelbar in die subjektiven Rechte der Gesellschaft eingreift, kann diese als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden vergleiche VwGH 28.2.2005, 2004/03/0162, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L03