Verwaltungsgerichtshof
25.06.2025
Ra 2024/03/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0003
Wenn eine Maßnahme, die gegen einen Beschäftigten einer Gesellschaft gesetzt wurde, unmittelbar in die subjektiven Rechte der Gesellschaft eingreift, kann diese als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden vergleiche VwGH 28.2.2005, 2004/03/0162, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L03