Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0055 B 9. März 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH ist primär anhand der maßgebenden Feststellungen des VwG über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 24.1.2013, 2011/21/0125; 12.4.2005, 2004/01/0277).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L01