Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0237

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 kommt es darauf an, dass eine fahruntüchtige Person ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol oder Suchtmittel konsumiert hat. Nur jene Fahruntüchtigkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol oder Suchtmittel hervorgerufen wurde, ist der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 zu unterstellen (VwGH 24.5.1989, 89/02/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020237.L04