Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/02/0047 B 15. März 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0098; 27.7.2022, Ra 2022/02/0080; VwGH 13.2.2024, Ra 2022/02/0027). Der Frage, ob die Übermüdung auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen war, oder dieser andere Ursachen zugrunde lagen, maß der VwGH hierbei keine weitere Bedeutung bei.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020237.L02