Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0230

Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung kann bei Vorliegen eines Zustellmangels nicht gestellt werden, weil in diesem Fall gerade keine Zustellung und daher auch keine Fristversäumnis vorliegt (VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020230.L06