Verwaltungsgerichtshof
28.01.2025
Ra 2024/02/0230
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung kann bei Vorliegen eines Zustellmangels nicht gestellt werden, weil in diesem Fall gerade keine Zustellung und daher auch keine Fristversäumnis vorliegt (VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020230.L06