Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/18/0418 E 21. September 1999 RS 2 (hier nur der erste Satz ohne Klammerausdrücke und 'Wiedereinsetzungswerbers' statt 'Adressaten' )

Stammrechtssatz

Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame

gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige)

geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren

obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist

(hier: der Berufungsfrist betreffend den an ihn ergangenen

Aufenthaltsverbots-Bescheid) geltend zu machen, der nicht durch ein

leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt

wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die

Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des

Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben,

reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine

Wiedereinsetzung nicht aus (Hinweis E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020230.L04