Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0230

Rechtssatz

Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020230.L03