Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0198

Rechtssatz

Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt sind solange als selbstständiger Akt anfechtbar, als nicht nach Ergehen einer derartigen Maßnahme ein Bescheid betreffend die angeordnete Maßnahme bzw. vorgenommene Handlung ergeht, der die Deckung für die Maßnahme abgibt. Umgekehrt ist aber auch die Vollziehung von Bescheiden, mit denen bescheidmäßig angeordnete Verfügungen umgesetzt werden - soweit sie im angeordneten Bescheid Deckung finden - nicht als faktische Amtshandlung bekämpfbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020198.L04