Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0203 E 16. Jänner 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Entscheidung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Parteien als auch für den VwGH nachvollziehbar ist. Dies setzt u.a. voraus, dass das VwG klare Feststellungen zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt trifft, sowie, dass es die diesen Feststellungen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar darstellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020198.L01