Verwaltungsgerichtshof
31.07.2026
Ra 2024/02/0181
Bei der PBStV handelt es sich um eine auf Grund des KFG erlassene Verordnung; ein Zuwiderhandeln gegen diese ist im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, bzw. Paragraph 134, Absatz eins, KFG strafbar. Die Ansicht, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Lastkraftwagens dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Begutachtungsplakette entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, PBStV angebracht sei (bzw. werde), ist somit nicht zu beanstanden.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020181.L04