Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0181

Rechtssatz

Aus der Entscheidung des VwGH 30.1.1985, 84/03/0098, in Zusammenschau mit Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG ergibt sich, dass das gegenständlich relevante Tatbild die Sorgetragung dafür ist, dass die in Paragraph 27, Absatz 2, KFG angeführten Angaben an der rechten Außenseite des Lastkraftwagen angeschrieben sind, sich somit auf die dort genannten Gewichtsangaben im Gesamten bezieht und deren Fehlen - unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere der Angaben nicht angeschrieben sind - nur eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die Tat liegt schließlich darin, dass der Revisionswerber nicht dafür Sorge trug, dass alle Angaben vorhanden sind. In diesem Sinne wurde auch in Folgenentscheidungen des VwGH (VwGH 23.3.1988, 87/02/0194; VwGH 25.3.1992, 91/03/0022) das Fehlen mehrerer der in Paragraph 27, Absatz 2, KFG genannten Gewichtsangaben als eine Verwaltungsübertretung gewertet. Die Anzahl der fehlenden Angabe ist aber bei der Strafbemessung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes zu beachten (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200). Selbiges gilt sinngemäß im Hinblick auf die mit der 15. KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,) in Umsetzung der Richtlinie 86/364/EWG eingefügte Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, KFG. Laut den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 861 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 9) bedeutet diese Bestimmung, dass bei bestimmten Fahrzeugen - neben den schon bisher erforderlichen Gewichtsangaben - nunmehr auch Angaben über die Abmessungen angeschrieben bzw. auf einem Schild angebracht sein müssen. Damit wurde aber gerade kein eigenständiges Delikt geschaffen, welches neben dem - bereits dargestellten - Tatbild besteht, sondern erfuhr dieses - nämlich die Sorgetragung dafür, dass sämtliche Angaben an der rechten Außenseite des Lastkraftwagens angeschrieben sind - lediglich eine Erweiterung. Für eine solche Einordnung spricht auch der Umstand, dass die in Paragraph 27, Absatz 3, KFG genannten Angaben ebenso wie die Gewichtsangaben des Paragraph 27, Absatz 2, KFG auf der rechten Außenseite anzuschreiben sind und entsprechend Paragraph 27, Absatz 4, KFG auch gemeinsam mit diesen in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd verbunden ist, angebracht werden können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020181.L02