Verwaltungsgerichtshof
18.03.2026
Ra 2024/02/0154
Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 sieht für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges und der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger jeweils einen eigenen Tatbestand vor (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020154.L01