Verwaltungsgerichtshof
13.08.2024
Ra 2024/02/0152
Das VwG hat zwar zufolge Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, doch erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, den Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (VwGH 28.6.1991, 91/18/0078).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020152.L01