Verwaltungsgerichtshof
12.12.2024
Ra 2024/02/0094
Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) 165 aus 2014, handelt es sich nach der Rsp. des VwGH um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes (VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0247; VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0044), bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei einem solchen Delikt ist nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020094.L02