Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0094

Rechtssatz

Der EuGH hat ausgesprochen, dass Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung Nr. 561 aus 2006, es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561 aus 2006, geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen (EuGH 9.9.2021, C-906/16). Dieses Urteil steht damit einer Sichtweise entgegen, wonach den österreichischen Behörden im Falle eines in einem anderen Mitgliedsstaat begangenen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, ABl. L 60 aus 2014, in der Fassung ABl. L 249 aus 2020, - bei der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, handelt es sich um die Nachfolgeregelung zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - eine Zuständigkeit zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020094.L01