Verwaltungsgerichtshof
10.04.2026
Ra 2024/02/0089
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/02/0090
GRS wie Ra 2020/04/0034 B 12. Februar 2021 RS 1 (hier nur der erste Satz ohne 'und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht')
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006, mwN). Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053, 0054, Rn. 5, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020089.L02