Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0089

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/02/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/04/0413 B 4. Oktober 2024 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Auslegung von Erklärungen wie etwa Ausschreibungsbestimmungen oder Angebotsunterlagen kann nur dann erfolgreich mit Revision bekämpft werden, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Auslegung unterlaufen wäre vergleiche zu alldem VwGH 28.3.2022, Ro 2019/04/0226, mwN). Von einer unvertretbaren, die Zulässigkeit der Revision begründenden Auslegung kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn neben dem Auslegungsergebnis des VwG eine weitere, andere Auslegung denkbar ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020089.L01