Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0407 B 20. April 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Nicht jede verbale Entgleisung indiziert eine Befangenheit, wenn nicht die dabei manifestierte Wortwahl geeignet ist, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters oder der Richterin daran zu erwecken, dass die Einwendungen der Partei im gebotenen Umfang ernst genommen werden und ihr Vorbringen auch zu ihren Gunsten geprüft wird vergleiche zur Annahme von Befangenheit auf Grund der Wortwahl, wenn der Verkehr zwischen Gericht und Parteien nicht sachlich geführt wird, VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, mwN, und VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0676).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020027.L02