Verwaltungsgerichtshof
24.02.2025
Ra 2024/02/0027
Hat eine Partei ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nicht in ihren Rechten verletzt sein (VwGH 3.3.2021, Ra 2020/02/0241).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020027.L01