Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0027

Rechtssatz

Hat eine Partei ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nicht in ihren Rechten verletzt sein (VwGH 3.3.2021, Ra 2020/02/0241).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020027.L01