Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/02/0027 B 24. Februar 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus (VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0048).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020017.L03