Verwaltungsgerichtshof
08.10.2025
Ra 2024/02/0017
Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, S.WuG ergibt sich, dass mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung die Bestellung einer verantwortlichen Person keinen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt und den Wettunternehmer weiterhin die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Ausübungsvorschriften trifft und er Kontroll- und Überwachungspflichten trägt (Materialien zu Paragraph 18, Absatz eins, S.WuG [179 BlgLT 5. Session 15. Gesetzgebungsperiode 41]: "... Ob gesetzwidrige Vorgänge in einer Wettannahmestelle dem Wettunternehmer auch vorgeworfen werden können, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach Paragraph 5, VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen ...").
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020017.L02