Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0037

Rechtssatz

Da das Gesetz hinsichtlich des Vorliegens der ersten Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG, nämlich des Verdachts einer "mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung" nicht weiter differenziert bzw. den Kreis der solcherart umfassten (vorsätzlichen) strafbaren Handlungen nicht einschränkt, kann sich der erforderliche Verdacht auch auf die Strafbarkeit einer Person infolge der Verwirklichung eines der Tatbestände der Paragraphen 278 bis 278 b StGB beziehen. Soweit darüber hinaus nach dem Wortlaut des Gesetzes für die erkennungsdienstliche Behandlung gefordert wird, dass der Betreffende "im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde", wird damit - in Bezug auf den Verdacht des Vorliegens einer Strafbarkeit nach Paragraphen 278 bis 278 b StGB - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung weder die Begehung einer (eigenständigen) strafbaren Handlung - dh. bei terroristischen Vereinigungen Straftaten im Sinne des Paragraph 278 c, StGB (terroristische Straftat) oder des Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) - durch die betreffende Person, noch eine qualifizierte Tätigkeit durch "Gründung" bzw. "Anführung" der Vereinigung/Organisation erforderlich ist, sondern dass hiefür jegliches "Tätigwerden" im Rahmen einer derartigen kriminellen Verbindung, dh. auch die Unterstützung von Aktivitäten derselben durch bloße Beteiligungshandlungen als Mitglied (iSd Paragraph 278, Absatz 3, zweite Variante StGB), ausreicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L21