Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0037

Rechtssatz

Unter einer "terroristischen Vereinigung" im Sinne des Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB ist ein auf zumindest mehrere Wochen angelegter Zusammenschluss von wenigstens drei Personen zum Zweck der Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) oder des Betreibens der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zu verstehen vergleiche OGH 2.4.2025, 12 Os 29/25v, 12 Os 30/25s). Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (unter anderem) schon die Ausrichtung des auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden, aus vergleiche etwa OGH 26.9.2018, 15 Os 105/18g). Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung ist es insbesondere auch ohne Bedeutung, ob sie in der "Terrorliste" der UNO gelistet ist vergleiche Ris-Justiz RS0130634).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L18